Satzung

Satzung Waldkindergarten “Wurzelzwerge” Filderstadt e.V.

Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 05.05.2021

§1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Waldkindergarten „Wurzelzwerge“ Filderstadt e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Filderstadt. Er wurde am 12.11.1996 gegründet.

(3) Der Verein wurde am 21.05.1997 in das Vereinsregister Stuttgart unter der Nummer VR 220977

eingetragen und trägt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Zwecke des Vereins sind:

(1) Eine Kinderbetreuung mit besonderer pädagogischer Prägung für das Einzugsgebiet Filderstadt zu

schaffen.

(2) Die Förderung von Bildung und Erziehung in der freien Natur, wobei die ganzheitliche Erfahrung der

Natur im Vordergrund steht.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Sie haben

keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Alle Vereinsämter werden unentgeltlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend

hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine

angemessene Vergütung bezahlt wird.

§4 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden.

(3) Fördermitglied kann jede volljährige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die den

Verein ideell und finanziell unterstützen will.

(4) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt. Die Verleihung der

Ehrenmitgliedschaft kann an Personen erfolgen, die sich um den Verein besonders verdient

gemacht haben.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich vorzulegen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

(4) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins.

(5) Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Im Falle einer Ablehnung besteht ein Widerspruchsrecht. Dann

entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtung und Veranstaltungen des Vereins nach

Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu benutzen bzw. zu

besuchen.

(2) Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder haben das aktive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder haben

ein Anwesenheits-, aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Sämtliche Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung sowie die Beschlüsse der Satzung zu befolgen.

Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu

unterstützen.

§8 Beiträge

(1) Alle Mitglieder haben Vereinsbeiträge zu bezahlen. Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages

setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Ehrenmitglieder sind von den Beitragsleistungen befreit.

Bei Mitgliedschaft von Ehepaaren oder eheähnlichen Gemeinschaften ist ein Ehe- oder

Lebenspartner von der Beitragsleistung befreit. Schüler, Auszubildende, Studenten, Arbeitslose,

Wehr- und Zivildienstleistende haben das Recht auf ermäßigten Mitgliedsbeitrag.

(2) Alle Mitglieder, deren Kinder den Kindergarten besuchen, haben zusätzlich die

Kinderbetreuungskosten zu bezahlen. Über die Höhe der Kinderbetreuungskosten entscheidet der

Vorstand.

(3) Mitglieder, die trotz zweifacher schriftlicher Mahnung ihren Beitrag nicht entrichten, können

ausgeschlossen werden. §9 Absatz 3ff ist zu beachten.

(4) Der Vorstand kann in finanzielle Not geratenen Mitgliedern die Zahlung von Beiträgen stunden oder

erlassen.

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch

deren Auflösung.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss des

Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich zugestellt werden.

(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über

den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer

Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der

Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des

auszuschließenden Mitgliedes.

(4) Das Mitglied hat das Recht der schriftlichen Stellungnahme, die auf der Mitgliederversammlung

verlesen wird.

(5) Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Er ist dem Mitglied mit

eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

(6) Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben das in ihrem Besitz befindliche

Vereinseigentum sofort zurückzugeben, verlieren jegliche Ansprüche an den Verein und haben

Rückstände unverzüglich zu begleichen. Bereits geleistete Zuwendungen werden auch nicht

anteilmäßig erstattet.

§10 Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

§11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus anwesenden Mitgliedern des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Aufgaben

der Mitgliederversammlung sind:

– Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl der Kassenprüfer

– Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts

– Genehmigung des Haushaltsplans

– Entlastung von Vorstand und Kassenführung

– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

– Satzungsänderungen

– Genehmigung des pädagogischen Konzepts

– Aufhebung der Mitgliedschaft im Widerspruchsfalle

– Ernennung von Ehrenmitgliedern

– Auflösung des Vereins

(3) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf für den Vorstand eine Vergütung nach Maßgabe einer

Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(5) Der Vorstand (Vorstand im Sinne des §26 BGB) muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen, falls

  1. a) ein Viertel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt,
  2. b) es das Interesse des Vereins erfordert.

(6) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand (Vorstand im Sinne des §26

BGB) mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen, wobei als Stichtag die

Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift gilt. Die Ladung muss die

Tagesordnung enthalten.

(6) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung muss in Textform durch den Vorstand (Vorstand im

Sinne des §26 BGB) mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die Ladung

muss die Tagesordnung enthalten.

(7) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung einem anderen

Vorstandsmitglied geleitet.

(8) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der

Beschlussfassung entscheidet – außer in Fällen der Vereinsauflösung und Satzungsänderung – die

einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen

sind nicht zu berücksichtigen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist

eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des

Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht

erschienenen Mitglieder ist schriftlich erforderlich.

(9) Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(10) Alle Vereinsämter sind in Einzelwahl zu wählen.

(11) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die

vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist

berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.

(12) Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

  1. a) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand

nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der

Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre

Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen

(Online-Mitgliederversammlung).

  1. b) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online- Mitgliederversammlungen“ geeignete

technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen

Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur

Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B.

mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

  1. c) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung.

Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der

hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird

mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

  1. d) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig,

wenn

– alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,

– bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in

Textform abgegeben hat und

– der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

  1. e) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse

entsprechend.

§12 Satzungsänderung

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die

Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist

schriftlich erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur

abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur

Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der

vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen

verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen

allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden

§13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Die Ladung erfolgt entsprechend §11

Absatz 6, jedoch durch eingeschriebenen Brief.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der

erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(4) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereines an die Stadt Filderstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,

mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem

Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der

Schatzmeister. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln

vertretungsberechtigt. Die Beisitzer vertreten den Verein nicht im Außenverhältnis.

(3) Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von einem Jahr von der ordentlichen

Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines

neuen Vorstands im Amt. Dem Vorstand dürfen nur ordentliche Vereinsmitglieder angehören.

Hauptamtlich Angestellte des Vereins und das Betreuungspersonal des Waldkindergartens dürfen

nicht Mitglied des Vorstands sein.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen.

Die Zuwahl muss von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(5) Der Vorstand ist ausführendes Organ der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Führung der

laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie laut Satzung

nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen wurden.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine Aufgaben und Pflichten als die von der

Mitgliederversammlung gewählte Geschäftsleitung des Vereins, und damit als Träger des

Waldkindergartens und Arbeitgeber des Betreuungspersonals geregelt sind.

(7) Der Vorstand fasst Beschlüsse in so genannten Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen finden

jährlich mindestens 2 mal statt. Die Ladung erfolgt in angemessener Frist durch den Vorsitzenden

bzw. bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter. Sie muss erfolgen, falls zwei Mitglieder des

Vorstands dies verlangen.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er beschließt verbindlich, sofern

mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss

als abgelehnt.

(9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilentscheidungen auch schriftlich oder fernmündlich gefasst

werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Diese Beschlüsse müssen in der nächsten

Vorstandssitzung schriftlich niedergelegt und vom Protokollführer und Versammlungsleiter

unterschrieben werden.

(10) Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom

Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist

berechtigt, diese Niederschrift einzusehen.

(11) Die Vorstandschaft wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit entbunden.

§15 Schatzmeister

(1) Der Schatzmeister hat das Vermögen des Vereins zu verwalten.

(2) Der Schatzmeister hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher Buchführung

nachzuweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen,

Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, dass außerordentliche

Ausgaben vom Vorstand geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden.

(3) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der der ordentlichen Mitgliederversammlung zur

Beschlussfassung vorzulegen ist.

(4) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und diese den

Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

§16 Kassenprüfer

(1) Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer,

die nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht hauptamtlich angestellt sein dürfen.

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des Schatzmeisters und erstatten der nächsten

ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.

§17 Elternbeirat

(1) Der Verein hat Sorge dafür zu tragen, dass die Bestimmungen des baden-württembergischen

Kindergartengesetzes eingehalten werden.

(2) Der Elternbeirat hat das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§18 Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können

hauptamtliche Kräfte oder Hilfspersonal bestellt werden. §3 Absatz 2 ist zu beachten.

Konzeption

Wurzelzwerge Konzeption (final II)

Kindeschutzkonzept Waldkindergarten Wurzelzwerge II